Satzung des Vereins

 

§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

Der Verein hat den Namen „Die Ehemaligen der Freiherr-vom-Stein Realschule“.

Der Verein hat seinen sitz in Krefeld.

„Die Ehemaligen der Freiherr-vom-Stein Realschule“ ist ein Verein zur Kontakt- und Gemeinschaftspflege

ehemaliger Schüler Und Lehrkräften der Freiherr-vom-Stein Realschule.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

§ 2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1)           Mitglied können ehemalige Schüler und Lehrer, sowie im Schuldienst befindliche Personen der

         Freiherr-vom-Stein Realschule werden.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine an den Vorstand des Vereins zu richtender                                   Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragssteller zur Einhaltung Satzungsbestimmungen verpflichtet.

         Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.

 

(2)           Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

(3)           Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

(4)           Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen .

 

§ 3 Vorstand

(1)           Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, Schriftführer und Kassierer. In den Vorstand kann auch mindestens ein Beisitzer gewählt werden, der jedoch keine Vertretungsmacht im Sinne von § 26 BGB hat.

Der Verein wird durch den Vorsitzenden und einem weiterem Vorstandsmitglied gemeinschaftlich  vertreten.

 

(2)           Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung aus der sich die Aufgaben der    

         Vorstandsmitglieder ergeben und die Anzahl der Vorstandssitzungen regelt.

 

(3)     Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung

          für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer     

          Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandes ist zulässig.

 

§ 4 Mitgliederversammlung

(1)      Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jeweils im zweiten Quartal eines

           Geschäftsjahres statt.

           Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Die Einberufungsfrist beträgt vier

          Wochen.

          Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

 

a)      die Festsetzung der Mitgliedbeiträge

b)      die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern

c)      Wahl der Kassenprüfer

d)      Entlassung des Vorstandes

e)      den Anschluss eines Mitgliedes

f)       die Auflösung des Vereins

 

(2)       Die Kassenprüfung ist einmal im Jahr durchzuführen

 

(3)             Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 2/3 der

            Mitglieder die verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können

            Die Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.

 

(4)              Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit nicht die Satzung

             etwas Abweichendes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

             Bei Stimmungsgleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

(5)             Von der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll verfasst, das vom Vorsitzenden und

             Protokollführer unterschrieben wird.

 

§ 5 Auflösung des Vereins

(1)        Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit

             von drei Viertel der erschienenen Mietgliedern.

             Zu diesem Zweck ist die Mitgliederversammlung offiziell unter Bekanntgabe des

             Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ einzuladen.

 

(2)              Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an den Förderverein der Freiherr-

              Vom-Stein Realschule Krefeld-Königshof zu.

              Sollte dieser Verein nicht mehr bestehen, erfolg die Auseinandersetzung nach Auflösung des

              Vereins unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB´s für die Liquidation

              eines rechtsfähigen Vereins.

 

  

Satzung vom 03.05.2002