Satzung des Vereins
§
1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
Der
Verein hat den Namen „Die Ehemaligen der Freiherr-vom-Stein Realschule“.
Der
Verein hat seinen sitz in Krefeld.
„Die
Ehemaligen der Freiherr-vom-Stein Realschule“ ist ein Verein zur Kontakt- und
Gemeinschaftspflege
ehemaliger
Schüler Und Lehrkräften der Freiherr-vom-Stein Realschule.
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der
Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§
2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1)
Mitglied können ehemalige Schüler und Lehrer, sowie im Schuldienst
befindliche Personen der
Freiherr-vom-Stein Realschule werden.
Voraussetzung
für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine an den Vorstand des Vereins zu
richtender
Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragssteller zur Einhaltung
Satzungsbestimmungen verpflichtet.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.
(2)
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung und
Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche
Erklärung an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das
Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über
den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4)
Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf
das Vereinsvermögen .
§ 3 Vorstand
(1)
Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt. Der Vorstand
im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, Schriftführer und
Kassierer. In den Vorstand kann auch mindestens ein Beisitzer gewählt werden,
der jedoch keine Vertretungsmacht im Sinne von § 26 BGB hat.
Der
Verein wird durch den Vorsitzenden und einem weiterem Vorstandsmitglied
gemeinschaftlich vertreten.
(2)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung aus der sich die Aufgaben
der
Vorstandsmitglieder ergeben und die Anzahl der Vorstandssitzungen regelt.
(3)
Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen
Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch
solange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandes ist zulässig.
§
4 Mitgliederversammlung
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jeweils im
zweiten Quartal eines
Geschäftsjahres statt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Die
Einberufungsfrist beträgt vier
Wochen.
Die
Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a)
die Festsetzung der Mitgliedbeiträge
b)
die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
c)
Wahl der Kassenprüfer
d)
Entlassung des Vorstandes
e)
den Anschluss eines Mitgliedes
f)
die Auflösung des Vereins
(2)
Die Kassenprüfung ist einmal im Jahr durchzuführen
(3)
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 2/3 der
Mitglieder die verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht
entsprochen, so können
Die Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.
(4)
Bei der
Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit nicht die
Satzung
etwas Abweichendes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Bei Stimmungsgleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(5)
Von der
Mitgliederversammlung wird ein Protokoll verfasst, das vom Vorsitzenden und
Protokollführer unterschrieben wird.
§
5 Auflösung des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von drei Viertel der erschienenen Mietgliedern.
Zu diesem Zweck ist die Mitgliederversammlung offiziell unter Bekanntgabe
des
Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins“ einzuladen.
(2)
Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an den Förderverein der
Freiherr-
Vom-Stein Realschule Krefeld-Königshof zu.
Sollte dieser Verein nicht mehr bestehen, erfolg die Auseinandersetzung
nach Auflösung des
Vereins unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB´s für
die Liquidation
eines rechtsfähigen Vereins.
Satzung
vom 03.05.2002